Förderverein - Satzung

Satzung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

     Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Fußballsports im TSV  

     Malente  e.V.“

  • im Folgenden „Verein” genannt
  • Der Verein hat seinen Sitz in Bad Malente - Gremsmühlen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 AO tätig.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Fußballsports im Turn und Sportverein Malente von 1900 e.V. Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sollen Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  8. Die Ausübung von Ehrenämtern nach der Satzung erfolgt ehrenamtlich.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist,    Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Zum Ehrenmitglied      werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient  gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.    Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen  Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an            sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und das Stimmrecht aus zu üben. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden, außerdem haben alle Mitglieder das passive Wahlrecht. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.


§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  2. Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  3. Entlastung des Vorstands,(im Wahljahr)
  4. den Vorstand zu wählen,
  5. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu entscheiden,
  6. die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  7. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.
  8. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
  9. Bericht des Vorstands,
  10. Bericht des Kassenprüfers,
  11. Entlastung des Vorstands,
  12. Wahl von zwei Kassenprüfern/innen,
  13. sofern sie ansteht, Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushalts für das laufende Geschäftsjahr,
  14. Festsetzung der Beiträge und Umlagen für das laufende Geschäftsjahr,
  15. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  16. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).


  1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt.
  2. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet.

Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.


§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
  5. Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§10 Vorstand

Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Einem 1. Vorsitzenden
  2. einem 2. Vorsitzenden
  3. einem 3. Vorsitzenden
  4. einem Kassenwart
  5. einem Schriftführer
  6. Sponsorenbeauftragten
  7. sowie bis zu vier Beisitzer.

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

  1. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse einsetzen.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die 3. Vorsitzende. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder davon mindestens zwei Mitglieder vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.
  4. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Beschlüsse im Umlaufverfahren werden vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB gesondert festgestellt und unterzeichnet.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.


§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufene, außerordentliche Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem TSV Malente von 1900 e.V., ersatzweise der Gemeinde Malente zu, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 13 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt. 


Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 26.05.2011 beschlossen.


Vereinsregister-Nr.: 3405 - Amtsgericht Lübeck - Steuer-Nr.: 22 294 79556